Westar News
20.05.2009
Wichtige
Informationen zum Ersatz der Zollnummer durch EU-seitige Einführung
der EORI-Nummer
Sie
haben dieser Tage ein Schreiben des Informations- und
Wissensmanagements des Zoll erhalten, in dem auf die
Einführung des europäischen Registrierungs- und
Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) verwiesen
wurde.
Hierin heißt es unter anderem:
"Die Bereitstellung und Nutzung der Daten von
registrierten Wirtschaftsbeteiligten in der EORI-Datenbank
wird ab dem 01.11.2009 Voraussetzung für die Zollabfertigung
in der Europäischen Gemeinschaft sein.
Für die künftig nicht in der EORI-Datenbank aufgeführten
Wirtschaftsbeteiligten bedeutet dies, dass eine Zollabfertigung
ab dem vorgenannten Zeitpunkt innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft nicht mehr möglich ist und die Zollnummer
nicht mehr verwendet werden kann."
Und weiter unten:
"Insbesondere bedarf es Ihrer Einwilligung, dass Ihre
o.a. Daten künftig an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft zur dortigen Abfrage durch Behörden anderer
Europäischen Mitgliedstaaten übermittelt werden (1.
Einwilligung).
Wird diese Einwilligung von Ihnen nicht erteilt, verliert
Ihre Zollnummer ihre Gültigkeit. Eine Zollabfertigung
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist dann für Sie ab
dem 1.11.2009 nicht mehr möglich "
Und zum Schluss noch dieser Passus:
"Damit Ihre künftige EORI-Kennnummer rechtzeitig
generiert werden kann, bitte ich Sie mir Ihre
aktualisierten Stammdaten auf dem Vordruck mit der
Kennnummer 0870 sowie Ihre Erklärungen über
die datenschutzrechtliche Einwilligung bis zum 30. Juni
2009 ausschließlich auf dem Postweg zurückzusenden."
Deshalb möchten wir Sie unbedingt darauf hinweisen, verlassen
Sie sich nicht darauf, dass Ihre Zollnummer automatisch auf
die neue EORI-Nummer umgestellt wird.
Sie
müssen aktiv werden und bis zum 30. Juni 2009 für jede
einzelne, von Ihnen aktuell genutzte Zollnummer, sowohl den
Vordruck 0870 als auch die oben erwähnte Einwilligung zur Übermittlung
an die EU ausfüllen.
Ansonsten wird ab 1.
November 2009 für eine nicht gemeldete Zollnummer keine
ATLAS-Abfertigung mehr möglich sein.
Wir bitten Sie daher nachdrücklich: reagieren Sie umgehend
auf dieses Schreiben und senden Sie die notwendigen
Formulare rechtzeitig zurück, damit Ihnen keine
Nachteile durch eine zu spät erzeugte EORI-Nummer oder
gar eine ungültig gewordene Zollnummer entstehen!
Bei
Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Telefon:
02191 / 69408-30
15.05.2009
Mit Wirkung vom 27.05.2009 erhält WESTAR unter der
Zertifikatsnummer DE AEOF 100959 den Status des
Zugelassenen Wirtschaftbeteiligten - Authorised Economic Operator
"AEOF (zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit)"
Durch diesen Status gilt WESTAR in den 27 Mitgliedsstaaten der EU als zuverlässiges und vertrauenswürdiges Unternehmen. Das bedeutet konkret: Vereinfachungen bei Zollverfahren und Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen. Als AEO werden Sendungen, die durch WESTAR verladen werden auch von den Zollbehörden in Asien und den USA vorrangig behandelt. WESTAR hat den höchsten Zertifizierungslevel erreicht – Full AEO oder AEOF (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit).
Das AEO-Regelwerk ist eine Maßnahme der EU, um die Sicherheit
im internationalen Warenverkehr zu verbessern. Ziel sind
schnellere, effizientere und effektivere Zollkontrollen, die für
die Zollbehörden, die Öffentlichkeit und die Unternehmen
Vorteile bringen.
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01.April 2009
Westar feiert sein 15-jähriges Jubiläum !
16. Mai 2008
Subject : Bunker/Currency Adjustment Factors (BAF/CAF), Eff. June 16th, 2008
THE TRANS-ATLANTIC CONFERENCE AGREEMENT (TACA) announces:
Based upon the latest monitoring of fuel prices, TACA's Bunker Adjustment Factor (BAF), will be held unchanged for a further period of thirty days, through, at least, July 15th, 2008 at the following levels:
Traffic to/from and via:
Atlantic/Gulf Coast Ports Pacific Coast Ports
$ 607 per 20ft container $ 911 per 20ft container
$ 1214 per 40/45ft container $ 1822 per 40/45ft container
WM $61.00 WM $91.00
The Currency Adjustment Factor (CAF), based on the latest monitoring exercise, will remain unchanged at 15% (fifteen percent) through, at least, July 15th, 2008.
The TACA BAF and CAF to apply from July 16th, 2008, will be announced no later than June 15th, 2008.
16. Mai 2007
New Customs Regulations in Mexico
We
would like to inform you that the Mexican Customs has
announced that the “24 hour Rule” for import cargo to
Mexico will be implemented September 1st 2007.
Customs
Authorities in Mexico announced in the Official Gazette the
rules regarding this new regulation. According to these rules
sea carriers must provide 24 hours in advance of loading,
details of the cargo that is being transported to Mexican
ports. This measure has the same security purpose as the
United States and Canada Advance Manifest.
This
regulation will affect shippers and sea carriers to Mexico
since Customs will require an accurate and complete cargo
declaration. Among the requirements that shippers will have to
provide are:
a)
Name and complete address of the shipper, of the consignee, and of the
person who shall be notified of the arrival, as stated in the
bill of lading.
b)
Amount of merchandise and measurement unit. If the merchandise is carried
in
containers,
the amount and measurement unit shall also be specified as
well for each container.
c)
Gross weight or volume of the merchandise. If the merchandise is carried
in
containers,
the gross weight or volume shall be specified also for each
container.
d)
Merchandise description, avoiding general descriptions that do
not allow proper identification of the nature of the
merchandise; such as: “general cargo”, “dry cargo”,
“chemicals”, “perishable items”, “bulk
merchandise”, “bulk minerals”.
e)
Number, quantity,
and dimensions of containers.
f)
Seal
number(s) for each container.
g)
Type of Service
contracted.
h)
In case of
dangerous merchandise, state class, division and UN number, as
well
as a telephone number for emergencies.
04. Januar 2006
Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes zur Umsetzung der EU-Verordnung
2320/2002
und des Luftsicherheitsgesetzes ab 1. Februar 2006
Seit geraumer Zeit ist die Umsetzung der EU-Verordnung
2320/2002 über die Sicherheit in
der Zivilluftfahrt sowie des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
in der Diskussion. Nachdem das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vor
kurzem das neue Sicherheitskonzept für Luftfracht vorgestellt
hat, möchten wir Sie hiermit über die wesentlichen
Neuerungen informieren.
Die gesetzlichen Vorgaben sehen die Zulassung von so
genannten Reglementierten Beauftragten (RB; das sind
Speditionen, aber auch Airlines, Handling- und
Transportunternehmen) sowie die Registrierung von Bekannten
Versendern vor.
Unser Unternehmen hat bereits den Antrag auf vorläufige
Zulassung als RB beim LBA gestellt
und hat die damit verbundenen Verpflichtungen übernommen.
Dazu zählen unter anderem die Ernennung von
Sicherheitsbeauftragten, die Erstellung eines
Luftfracht-Sicherheitsplans und der Schutz der Fracht vor
unbefugtem Zugriff, soweit diese sich in unserem Gewahrsam
befindet.
Das bedeutet, dass der gesamte Ablauf unter
sicherheitsrelevanten Prämissen stattfinden muss. Neben der
Überwachung der Prozesskette ist ein erhöhter Aufwand durch
Stichprobenkontrollen, Mitarbeiterschulungen etc. für die RB
zu verkraften.
Die Vorgaben des LBA zwingen uns als RB auch dazu, unsere
Kunden als so genannte Bekannte Versender zu registrieren bzw.
anzuerkennen. Hierzu reicht es leider nicht aus, auf unsere
lang andauernden und guten Geschäftsbeziehungen mit Ihnen zu
verweisen. Die neuen Luftsicherheitsauflagen verpflichten uns
vielmehr dazu, von unserer Kundschaft die beigefügte,
vom LBA vorgegebene „Sicherheitserklärung des Bekannten
Versenders“ zu verlangen.
Liegt diese Erklärung vor, dürfen wir als RB davon
ausgehen, dass die darin erklärten
Sachverhalte gegeben sind, und können Ihre Sendungen als
"bekannte Fracht" behandeln.
Diese erfordert - von Stichprobenkontrollen abgesehen - im
Regelfall keine zusätzlichen
technischen Kontrollmaßnahmen, so dass in der Regel nicht
mit zusätzlichen Zeitverzögerungen gerechnet werden muss.
Sendungen von unbekannten Versendern (von denen keine
Versendererklärung vorliegt)
müssen allerdings gemäß den Festlegungen des LBA zwingend
Sicherheitskontrollen (Röntgen, Simulationskammer,
Sicherheitslagerung etc.) unterzogen werden. Bitte berücksichtigen
Sie,
dass in diesem Fall zusätzliche Zeitverzögerungen bei der
Verladung ihrer Sendung wohl unvermeidlich sind und darüber
hinaus Kosten anfallen werden, die wir entsprechend weiter
berechnen müssen.
Um den Luftfrachtprozess im Interesse unserer Kunden zeitlich
und kostenmäßig nicht zu sehr
zu belasten, sind wir bestrebt, kurzfristig einen möglichst
hohen Anteil an Bekannten Versendern
zu erreichen. Bitte unterstützen Sie uns darin, indem Sie
uns die beigefügte Versendererklärung
von einem zeichnungsberechtigten Verantwortlichen ihres
Hauses unterschrieben zurück reichen.
Da die beschriebenen
Maßnahmen bereits ab dem 1. Februar 2006 greifen sollen, wären
wir für
eine schnelle Rücksendung dankbar.
Wir bitten Sie um Verständnis für diese Maßnahme, zu denen
wir auf Grund der neuen Sicherheitsauflagen verpflichtet sind.
Wir versichern Ihnen aber, dass wir im Rahmen der behördlichen
Vorgaben auch weiterhin für eine reibungslose Abwicklung
Ihrer
Luftfrachtsendungen sorgen werden.
22. Dezember 2005
Neue Einfuhrvorschriften für Ägypten
Der ägyptische Speditionsverband EIFFA (Egyptian International Freight Forwarders Association) hat den Weltverband der Spediteure FIATA darüber informiert, dass seit dem
1. Oktober
2005 in Ägypten neue Einfuhrvorschriften für die
Kennzeichnung von Kartons, Paletten, Behältern und Containern
existieren.
Für alle in Ägypten eintreffenden Sendungen muss auf den
Packstücken der Name des Lieferanten, der Empfänger und das
Ursprungsland – unabhängig von der Warenart – abgedruckt
sein. Sollten die Packstücke in einer Umverpackung (z.B.
Kartonpalette) zusammengefasst sein, so muss auch die
Umverpackung zusätzlich den Namen des Lieferanten, der Empfänger
und das Ursprungsland tragen.
Vom 1. Februar 2006 an wollen die ägyptischen Behörden den
Importeur mit Sanktionen belegen, wenn die Kennzeichnung der
Packstücke nicht korrekt erfolgt.
Weitere Einzelheiten enthält der beigefügte Erlass des ägyptischen Außenhandelsministeriums, den Sie sich als pdf-Datei von dieser Seite herunterladen können.
26. Oktober 2005
ATLAS-Ausfuhr soll ab August 2006 kommenDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich erstmals öffentlich im Internet zu den derzeitigen Planungen zur Einführung der elektronischen Ausfuhranmeldung mit dem IT-Verfahren ATLAS geäußert.
Im Rahmen des internationalen EDV-Projekts ECS/AES unter Leitung der Europäischen Kommission hat die deutsche Zollverwaltung die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen von ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.
Das Vorhaben ist ein weiterer Eckpfeiler zur Umsetzung der E-Zoll-Initiative und neben dem Versandverfahren (NCTS/ATLAS-Versand) das zweite Zollverfahren, für das eine europaweite EDV-gestützte Lösung angestrebt wird.
Nach aktuellem Planungsstand von ATLAS-Ausfuhr sollen allgemein das Regel-Ausfuhrverfahren, das Vereinfachte Ausfuhrverfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung sowie das Anschreibeverfahren berücksichtigt werden. Das Gesamtsystem soll in zwei Phasen umgesetzt werden, mit dem Ziel, der deutschen Wirtschaft ab August 2006 eine erste funktionsfähige Version (Release 1.0) anzubieten.
Diese erste funktionsfähige Version soll folgende Merkmale umfassen:
- Überführung in das Ausfuhrverfahren (Benutzer- und Teilnehmereingabe)
- Internetausfuhranmeldung (Normalverfahren)
- Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens
- Verfahrens-Schnittstellen: Fachverfahren Versand und Bewilligung
- Behörden-Schnittstellen: Statistisches Bundesamt, Zentrale Risiko-Analyse
14. September 2005
Expansion
of Implementation of the International
Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) # 15: Guidelines
for Regulating Wood Packaging Material in International Trade
(ISPM 15) to Air and Break Bulk Cargo to Cover All Wood
Packing and Dunnage for Imports into Australia.
On 1 January 2006, Australia will expand the implementation of the international standard for solid wood packing and dunnage - the International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) # 15: Guidelines for Regulating Wood Packaging Material in International Trade (ISPM 15) to air and break bulk cargo to cover all solid wood packing and dunnage.
Purpose
This notice is to provide information about the approach AQIS is taking in implementing ISPM 15 for air and break bulk cargo.
CHANGES IN EFFECT FROM 1 January 2006
ISPM
15 Compliant Wood Packaging
From 1 January 2006, AQIS will require mandatory compliance with ISPM 15 for solid wood packaging and dunnage used in supporting, protecting or carrying break bulk and air cargo imported into Australia. In the event of non-compliance, the timber will be treated, destroyed or re-exported.
AQIS will continue to accept packaging which meets existing non ISPM 15 AQIS requirements for containerised cargo only. Inspection will no longer be offered as an option for any imported wood packing and/or dunnage regardless of the mode of transport.
For AQIS purposes, ISPM 15 compliant wood packaging:
Will not require a treatment certificate. For break bulk and air cargo there will be no
requirement to present additional documentation regarding the treatment of timber packing.
Instead, the current break bulk and air cargo surveillance programs will be modified to monitor
compliance.
Will not need to satisfy the AQIS 21 day rule. There is no limitation on time between
treatment and shipping.
21. April 2005
Neue Strafzölle für US-Waren geplant
Die EU-Kommission beabsichtigt ab 1. Mai 2005 die Einführung
eines Zusatzzolls
in Höhe von 15% auf einige Waren mit US-Ursprung. Hintergrund
ist der WTO-Streit zwischen der EU und den USA in Sachen
"Byrd-Amendment". Hierbei handelt es sich noch um
keine endgültige Maßnahme.
Die erste Stufe umfasst die Waren mit den folgenden Zolltarifnummern, für die der Sonderzoll bereits ab dem 1. Mai 2005 erhoben werden wird:
0710 40 00 4820 10 50 4820 10 90 4820 30 00 4820 50 00
4820 90 00 6103 43 00 6104 63 00 6203 43 11 6203 43 19
6203 43 90 6204 63 11 6204 63 18 6204 63 90 6204 69 18
6204 69 90 8705 10 00 9003 19 30
Die zweite Stufe ist eine "Reserveliste". Diese beinhaltet Waren mit den folgenden Zolltarifnummern, für die jederzeit der Sonderzoll erhoben werden kann:
4803 00 31 4818 20 10 4818 30 00 4818 50 00 6101 30 10
6101 30 90 6102 30 10 6102 30 90 6104 43 00 6105 10 00
6105 20 10 6105 20 90 6106 10 00 6110 11 10 6110 11 30
6110 11 90 6110 12 10 6110 12 90 6110 19 10 6110 19 90
6110 20 10 6110 20 91 6110 20 99 6110 30 10 6110 30 91
6110 30 99
6110 90 10 6110 90 90
6201 12 10
6201 12 90
6201 13 10
6201 13 90
6201 92 00 6201 93 00
6202 11 00
6202 93 00 6203 42 31 6204 42 00 6204 43 00 6204 44 00
6204 49 10 6204 62 31 6205 20 00 6205 30 00 6206 30 00
6206 40 00 6301 30 10 6301 30 90 6301 40 10 6301 40 90
6402 19 00 6403 19 00 6404 11 00 8467 21 99 9009 11 00
9009 12 00 9403 70 90 9406 00 11 9406 00 38 9608 10 10
Der Strafzoll wird auf Waren erhoben, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (vermutlich 1. Mai 2005) noch in den USA befinden. Falls diese bereits unterwegs in die EU sind und dies nachgewiesen wird, entfällt der Zusatzzoll.
Den Kommissionsvorschlag über die Einführung der Strafzölle finden Sie hier.
10. Februar 2005
Neue Vorschriften für Zollanmeldungen ab 1. April 2005
das
neue Merkblatt zum Einheitspapier 2005 wurde von der
Zollverwaltung veröffentlicht. Größere Änderungen
ergeben sich zum 1. April 2005; diese Änderungen betreffen
alle Unternehmen, die Zollanmeldungen abgeben. Ursprünglich
war die Umsetzung dieser Änderungen zum Ende des Jahres 2005
geplant.
merkblatt_2005.pdf)
Die Änderungen sind im Merkblatt in kursiver Schrift gehalten und jeweils mit "ab dem 1. April 2005" überschrieben. Die IHK Stuttgart hat eine Übersicht der Änderungen zum 1. April 2005 erstellt, die Ihnen im PDF-Format zur Verfügung steht. (http://www.wuppertal.ihk24.de/WIHK24/WIHK24/servicemarken/anlagen/international/
Merkblatt_zum_Einheitspapier_2005_-_Aenderungen.pdf)
Um ab dem 1. April 2005 das Feld 44 des Einheitspapiers ausfüllen zu können, benötigen Sie zusätzlich eine Tabelle der TARIC-Codierungen und Bescheinigungen, die ebenfalls auf den Internetseiten der Zollverwaltung zur Verfügung steht. (http://www.zoll.de/e0_downloads/f0_dont_show/codeliste_feld44_ep.pdf)
01. Januar 2005
Bei der Einfuhr in Südafrika wird die Holzverpackung durch Regierungsinspektoren des Landwirtschaftsministeriums kontrolliert. Es sollte kein infiziertes oder verseuchtes Holz oder Holz mit anhaftender Rinde verwendet werden.
In die Handelsrechnung sollte ein Vermerk aufgenommen werden, dass das Verpackungsmaterial den vorgeschriebenen Gesundheitsvorschriften entspricht (z.B.: All timber used for packaging was free from bark and visible signs of insect and fungal attack when shipped).
Für Rückfragen und weitere Informationen diesbezüglich stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
09. September 2004
Ab dem 15.09.2004 werden in den europäischen Häfen in Übereinstimmung mit den Regularien des „International Ship and Port Facility Security Code“ (ISPS) folgende Gebühren zur Abrechnung kommen:
Port Terminal Security Charge
Canada / US-Destination via Canada / USA / Mexico
Loadports: Bremerhaven EUR 14,00 per container
Rotterdam EUR 14,00 per container
Antwerp EUR 14,00 per container
Felixstowe GBP 9,50 per container
Ausschlaggebend für die Berechnung ist das “cargo receipt date”
In compliance with the „International Ship and Port Facility Security Code“ (ISPS) the following Port Terminal Security Charges will be applicable for all shipments eff. 15. September 2004:
Port Terminal Security Charge
Canada / US-Destination via Canada / USA / Mexico
Loadports: Bremerhaven EUR 14,00 per container
Rotterdam EUR 14,00 per container
Antwerp EUR 14,00 per container
Felixstowe GBP 9,50 per container
Effective date is based on the “cargo receipt date” by the carrier.
1. April 2004
Westar feiert sein 10-jähriges Jubiläum !
