ADSp (Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen)
Präambel
Diese
Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003
empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie,
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und
Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels.
Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den
Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung
abweichende Vereinbarungen zu treffen.
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1. |
Interessenwahrungs-
und Sorgfaltspflicht |
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Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und
seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes auszuführen. |
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2. |
Anwendungsbereich |
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2.1 |
Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder
sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende
Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche
logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen. |
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2.2 |
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453
bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der
zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen. |
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2.3 |
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum
Gegenstand haben |
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-
Verpackungsarbeiten,
-
die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
-
Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte
mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
-
die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern. |
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2.4 |
Die
ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person,
die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
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2.5 |
Weichen
Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den
ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die
gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei
Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs-
oder multimodale Transporte können abweichende
Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten
besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden |
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2.6 |
Der
Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen
Dritter befugt. |
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2.7 |
Im
Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten
die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Zwischenspediteurs. |
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3. |
Auftrag,
Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten |
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3.1 |
Aufträge,
Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich
kenntlich zu machen. Die
Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige
Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. |
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3.2 |
Soweit
für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht
ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare
Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht. |
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3.3 |
Der
Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung
mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind: -
Gefährliche Güter |
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3.4 |
Der
Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern,
Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften
des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für
eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar
für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags
erheblichen Umstände anzugeben. |
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3.5 |
Bei
gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei
Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue
Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu
ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es
sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren
Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-,
umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so
hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,
insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen. |
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3.6 |
Der
Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen
oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld,
Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige
Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem
tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so
rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur
schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit
hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen
für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
Auftrags zu treffen. |
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3.7 |
Entspricht
ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern
3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem
Spediteur frei, -
die Annahme des Gutes zu verweigern, -
bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung
bereitzuhalten -
dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung
zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung
des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist. |
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3.8 |
Der
Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3
bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen |
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3.9 |
Der
Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden
Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß
an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel
bestehen. |
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4. |
Verpackung,
Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung
und Untersuchung des Gutes |
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4.1 |
Der
dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels
Vereinbarung nicht |
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4.1.1 |
die
Verpackung des Gutes, |
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4.1.2 |
die
Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder
Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn,
dies ist geschäftsüblich, |
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4.1.3 |
die
Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen
Ladehilfs- und Packmitteln. Werden
diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung
nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt
nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt. |
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4.2 |
Die
Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten. |
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5. |
Zollamtliche
Abwicklung |
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5.1 |
Der
Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im
Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen
Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum
Bestimmungsort nicht ausführbar ist. |
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5.2 |
Für
die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben
den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung
berechnen. |
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5.3 |
Der
Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen
oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für
den Spediteur ein, über die Erledigung der
erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der
zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden. |
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6. |
Verpackungs-
und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers |
|
6.1 |
Die
Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar
mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung
erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und
Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder
unkenntlich gemacht sein. |
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6.2 |
Darüber
hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, |
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6.2.1 |
zu
e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen; |
|
6.2.2 |
Packstücke
so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne
Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich
ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur
ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst
schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur,
wenn diese verschweißt ist); |
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6.2.3 |
bei
einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden
Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit
einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste
Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren
Packstücken zusammenzufassen; |
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6.2.4 |
bei
einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in
geschlossenen Hüllen zusammenzufassen; |
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6.2.5 |
auf
Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die
durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen. |
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6.3 |
Packstücke
sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung
des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten,
Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen
versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken,
Container, Iglus. |
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6.4 |
Entsprechen
die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2
genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende
Anwendung. |
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7. |
Kontrollpflichten
des Spediteurs |
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7.1 |
Der
Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen |
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7.1.1 |
die
Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich
erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und |
|
7.1.2 |
Unregelmäßigkeiten
zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
besondere Benachrichtigung). |
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7.2 |
Schnittstelle
ist jeder Übergang der Packstücke von einer
Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am
Ende jeder Beförderungsstrecke. |
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8. |
Quittung |
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8.1 |
Auf
Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine
Empfangsbescheini-gung. In
der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur
die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren
Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
Wagenladungen und dergleichen enthält die
Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des
Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. |
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8.2 |
Als
Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger
eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in
sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu
verlangen. Weigert sich der Empfänger, die
Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur
Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits
ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder
an sich zu nehmen. |
|
9. |
Weisungen |
|
9.1 |
Eine
über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur
bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend. |
|
9.2 |
Mangels
ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der
Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln. |
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9.3 |
Ein
Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten,
kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung
des Dritten beim Spediteur eingegangen ist. |
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10. |
Frachtüberweisung,
Nachnahme |
|
10.1 |
Die
Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei
abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers
oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die
Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem
Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen
Aufwendungen zu tragen. |
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10.2 |
Die
Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine
Nachnahmeweisung. |
|
11. |
Fristen |
|
11.1 |
Mangels
Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der
Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart. |
|
11.2 |
Unberührt
bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine
Überschreitung der Lieferfrist. |
|
12. |
Hindernisse |
|
12.1 |
Leistungshindernisse,
die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den
Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden
ist. Im
Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden
ist. Tritt
der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem
Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für
erforderlich halten durfte oder die für den
Auftraggeber von Interesse sind. |
|
12.2 |
Der
Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu
prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob
gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die
Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche
Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den
Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für
bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er
vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend
zu erfüllen. |
|
12.3 |
Vom
Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche
Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem
Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem
Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden
Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem
Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch
nicht berührt. |
|
13. |
Ablieferung |
|
|
Die
Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im
Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende
Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an
deren Empfangsberechtigung. |
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14. |
Auskunfts-
und Herausgabepflicht des Spediteurs |
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14.1 |
Der
Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach
dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur
Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet,
wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird. |
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14.2 |
Der
Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was
er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus
der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben. |
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15. |
Lagerung |
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15.1 |
Die
Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen
eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur
bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen
Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekannt zugeben oder, falls ein Lagerschein
ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. |
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15.2 |
Dem
Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu
besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder
gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich
vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die
Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des
Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der
Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist. |
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15.3 |
Das
Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in
Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden
erlaubt. |
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15.4 |
Nimmt
der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B.
Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß
Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam
mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der
Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die
Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf
die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. |
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15.5 |
Der
Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine
Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers
oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen
Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber,
seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden
trifft. |
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15.6 |
Bei
Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei
gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben
Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des
Lagerbestandes vornehmen. |
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15.7 |
Entstehen
dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er
berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu
setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der
Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige
Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der
Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist
berechtigt. |
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16. |
Angebote
und Vergütung |
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16.1 |
Angebote
des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise
und Leistungen beziehen sich stets nur auf die
namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder
Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs,
normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie
setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer
sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der
bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife,
welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung
der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie
etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und
Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen. |
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16.2 |
Alle
Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher
Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden
Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des
Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. |
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16.3 |
Wird
ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem
Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu. |
|
16.4 |
Wird
ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der
Spediteur dennoch Provision erheben. |
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16.5 |
Lehnt
der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung
ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der
Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so
steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld
in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu. |
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17. |
Aufwendungen
des Spediteurs, Freistellungsanspruch |
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17.1 |
Der
Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. |
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17.2 |
Der
Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt
den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut
ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und
sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen. |
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17.3 |
Von
Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen,
Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den
Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder
als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu
befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem
Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die
Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der
Spediteur Weisung einzuholen. |
|
17.4 |
Der
Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher
Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B.
zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu
machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind,
soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon
auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt
sind. |
|
18. |
Rechnungen,
fremde Währungen |
|
18.1 |
Rechnungen
des Spediteurs sind sofort zu begleichen. |
|
18.2 |
Der
Spediteur ist berechtigt, von ausländischen
Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung
in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu
verlangen. |
|
18.3 |
Schuldet
der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung
aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der
fremden oder in deutscher Währung zu verlangen.
Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung
zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs,
es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen
oder gezahlt worden ist. |
|
19. |
Aufrechnung,
Zurückbehaltung |
|
|
Gegenüber
Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. |
|
20. |
Pfand-
und Zurückbehaltungsrecht |
|
20.1 |
Der
Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten
an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern
oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
hinaus. |
|
20.2 |
Der
Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit
sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des
Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. |
|
20.3 |
An
die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem
Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei
Wochen. |
|
20.4 |
Ist
der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach
erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz
befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung
erforderlich ist, freihändig verkaufen. |
|
20.5 |
Für
den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in
allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in
Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen. |
|
21. |
Versicherung
des Gutes |
|
21.1 |
Der
Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B.
Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer
seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der
Güter beauftragt. Kann
der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter
oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz
eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen. |
|
21.2 |
Der
Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im
Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im
Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn -
der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung
besorgt hat, -
der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben
hat. Die
Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer
Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn -
der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, -
der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. |
|
21.3 |
Der
Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art
und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu
marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn,
der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren
schriftlich eine andere Weisung. |
|
21.4 |
Ist
der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für
Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur
verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung
zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für
jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu
erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich
für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen. |
|
21.5 |
Für
die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur
eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner
Auslagen zu. |
|
22. |
Haftung
des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen |
|
22.1 |
Der
Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer
2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten
jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. |
|
22.2 |
Soweit
der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der
vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge
schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl
der von ihm beauftragten Dritten. |
|
22.3 |
In
allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder
Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und
Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. |
|
22.4 |
Soweit
die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet
der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus |
|
22.4.1 |
-
ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
Auftraggeber oder Dritte; |
|
22.4.2 |
-
vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien |
|
22.4.3 |
-
schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); |
|
22.4.4 |
-
höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung
durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes nur
insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des
Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem
der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so
wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist. |
|
22.5 |
Hat
der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen
einen Dritten, für den er nicht haftet, oder hat der
Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende
Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei
denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung
die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers übernimmt. Der
Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm
die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber
abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit
die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus
der Speditionsversicherung befriedigt worden sind,
erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die
Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden
Teil des Anspruchs gegen den Dritten. |
|
23. |
Haftungsbegrenzungen |
|
23.1 |
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach
begrenzt |
|
23.1.1 |
auf
€ 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; |
|
23.1.2 |
bei
einem Schaden, der an dem Gut während des Transports
mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist,
abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung
gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; |
|
23.1.3 |
bei
einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß
einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf
2 SZR für jedes Kilogramm. |
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23.1.4 |
in
jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1
Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem,
welcher Betrag höher ist. |
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23.2 |
Sind
nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren
oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme
nach dem Rohgewicht |
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|
-
der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, -
des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet ist. |
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23.3 |
Die
Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache
des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre,
höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro je
Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben
unberührt. |
|
23.4 |
Die
Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je
Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der
verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher
Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der
Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. |
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23.5 |
Für
die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB. |
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24. |
Haftungsbegrenzungen
bei verfügter Lagerung |
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24.1 |
Die
Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten
Lagerung begrenzt |
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24.1.1 |
auf
€ 5 für
jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, |
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24.1.2 |
höchstens
€ 5.000 je
Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in
einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des
Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe
auf € 25.000 begrenzt,
unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz
ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt
Ziffer 24.1.1 unberührt. |
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24.2 |
Ziffer
23.2 gilt entsprechend. |
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24.3 |
Die
Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf
€ 5.000 je
Schadenfall. |
|
24.4 |
Die
Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten
haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. |
|
25. |
Beweislast |
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25.1 |
Der
Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem
Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit
ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB)
übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß
er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat. |
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25.2 |
Der
Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des
Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2)
eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf
Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf
der Beförderung anhand einer
Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es
wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke
eingetreten ist, für die der Spediteur eine
vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt. |
|
25.3 |
Der
Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften
und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo
der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. |
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26. |
Außervertragliche
Ansprüche |
|
|
Die
vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen
gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche
Ansprüche. |
|
27. |
Qualifiziertes
Verschulden |
|
|
Die
vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist |
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27.1 |
durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder
seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden; |
|
27.2 |
in
den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den
Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten
Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. |
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28. |
Schadenanzeige |
|
|
Für
die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung. |
|
29. |
Haftungsversicherung
des Spediteurs |
|
29.1 |
Der
Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner
Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die
seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und
nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen
abdeckt. |
|
29.2 |
Die
Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall,
Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die
Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs. |
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29.3 |
Der
Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die
ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen
ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält. |
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29.4 |
Auf
Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen
Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des
Versicherers nachzuweisen. |
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30. |
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht |
|
30.1 |
Der
Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort
derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag gerichtet ist. |
|
30.2 |
Der
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus
dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit
entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie
Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche
gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. |
|
30.3 |
Für
die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber
oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht. |
